Kontrollorgane Gemeinderat und Kommunalaufsicht faktisch zahnlose Tiger
Anforderungen an den Job des Bürgermeisters: Die Person muss zwischen 25 und 65 Jahre alt sein, die EU-Staatsangehörigkeit besitzen und die Gewähr bieten, sich für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzusetzen. Das genügt!
Fachliche Qualifikation und persönliche Befähigung muss jeder Arbeitssuchende durch Ausbildungsnachweise, Zeugnisse, Beschäftigungsnachweise und Referenzen belegen. Nicht aber der Bürgermeister. Den Job bekommt, wer sich den Wählern im Bild des idealen Schultes darstellt. Dafür reicht die Selbstdarstellung, möglichst im Hochglanzprospekt, völlig aus.
Während seiner 8jährigen Amtszeit kann der gewählte Bürgermeister dann uneingeschränkt regieren. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass der Gewählte den Anforderungen des Amtes nicht gerecht wird, können die Kontrollorgane Gemeinderat und Kommunalaufsicht außer folgenlosen Ermahnungen und Dienstaufsichtsbeschwerden faktisch nichts unternehmen. Als äußerste Notbremse sieht die Gemeindeordnung zwar in § 128 die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters vor. Allerdings gibt es faktisch hohe Hürden: Zum einen sei - Fachkreisen zu Folge - ein Dienstenthebungsverfahren in Baden Württemberg noch nie durchgezogen worden und zum anderen wäre es für die Gemeinde eine teure Angelegenheit, weil der Bürgermeister dann besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt würde, wie wenn er die gesamten 8 Jahre im Amt geblieben wäre (Text im Anhang). Das bedeutet, die Gemeinde bezahlt für den teuersten Job im Rathaus (Beamten Tarif A 16) dann zweimal.
Die Verantwortung für die Wahl des “richtigen“ Bürgermeisters liegt bei den Bürgern. Sie tragen auch die kostspieligen Folgen seiner Amtsgeschäfte, denn die Gemeinde muss für alle einstehen, ob sie rechtmäßig zustande gekommen sind oder nicht.
Zum Nachlesen:
§ 128 GemO Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters
(1) Wird der Bürgermeister den Anforderungen seines Amtes nicht gerecht und treten dadurch so erhebliche Missstände in der Verwaltung ein, dass eine Weiterführung des Amtes im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist, kann, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, die Amtszeit des Bürgermeisters für beendet erklärt werden.
(2) Die Erklärung der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit erfolgt in einem förmlichen Verfahren, das von der oberen Rechtsaufsichtsbehörde eingeleitet wird. Auf dieses Verfahren finden die Vorschriften über das förmliche Disziplinarverfahren und die vorläufige Dienstenthebung entsprechende Anwendung. Die dem Bürgermeister erwachsenen notwendigen Aufwendungen trägt die Gemeinde.
(3) Bei vorzeitiger Beendigung seiner Amtszeit wird der Bürgermeister besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt, wie wenn er im Amt geblieben wäre, jedoch erhält er keine Aufwandsentschädigung. Auf die Dienstbezüge werden zwei Drittel dessen angerechnet, was er durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben schuldhaft unterlässt.
Das ist so, weil jeder Bürger eines Staates, der als solcher von Rechts wegen anerkannt ist, die Möglichkeit haben muss, in einer Demokratie, die res publica, die Angelegenheit des Staates, als derjeniger, der gemeinsam mit anderen Auserwählten, also die Geschicke des Volkes, für eine bestimmte Zeit zu lenken und der, wenn auch idealistischen "volonté générale" Form zu geben. Der Bürgermeister wird direkt vom Volk gewählt, die ist in anderen Staaten anders. Zum Beispiel aus dem Gemeinderat heraus. Gäbe es Beschränkungen, zum Beispiel bezüglich fachlicher Qualifikation o.a. wäre die Türe von Anfang an nur Eliten geöffnet. Es liegt am Wähler, den Kanidaten, den er für geeignet hält zu Wählen. Es liegt an der Organisation der Wahlen, eine grösstmögliche Transparenz herzustellen. Daher Pressefreiheit (diese muss allerdings auch gewährleistet werden und faktisch bestehen können...)
AntwortenLöschenAndreas Gröger, Universität Mulhouse, Frankreich