Köblitz verbittet sich laut Stuttgarter Zeitung ultimative Aufträge aus Althengstett.„Eine Tragikomödie aus dem Nordschwarzwald“ - so titelt heute ein Bericht von Andrea Koch-Widmann auf Seite 3 in der Stuttgarter Zeitung. Es geht, wieder einmal, um die Zustände in Althengstett. (Wer keine Stuttgarter Zeitung mehr bekommt, weil sie möglicherweise in Althengstett und Umgebung schnell ausverkauft ist, kann den Bericht für 0,50 € im Internet unter
http://www.stuttgarter-zeitung.de/ lesen.)
Der letzte Absatz des Artikels macht deutlich, dass sich jetzt auch das Calwer Landratsamt auf Distanz zu Bürgermeister Jörg Nonnenmann begibt. Landrat Köblitz antwortet hier erstmals öffentlich auf einen Brief von BM Nonnenmann, auszugsweise veröffentlicht in den Kreisnachrichten Calw vom 01.12.. Darin fordert der Althengstetter Bürgermeister die Kommunalaufsicht beim Landratsamt Calw ultimativ zum Handeln auf. Landrat Werner Köblitz verbittet sich laut Stuttgarter Zeitung solche Aufträge, siehe folgendes Zitat aus der Stuttgarter Zeitung vom 05.12.:
"Schiere Verzweiflung treibt die Handelnden in Althengstett. Der Vater Nonnenmanns schickt Entschuldigungsbriefe an die Empfänger seiner anonymen Schreiben. Der Bürgermeister fordert die Kommunalaufsicht im Landratsamt zur "sofortigen Überprüfung" aller ihm angelasteten Vorfälle auf. Der Calwer Landrat Hans Werner Köblitz verbittet sich solch ultimative Aufträge. Der Gemeinderat entzieht möglicherweise heute dem Bürgermeister sein Vertrauen. Das wäre zwar ein politisches Signal, rechtlich aber ohne Konsequenzen. Ein Gemeinderat kann in Baden-Württemberg seinem Schultes nicht den Stuhl vor die Tür stellen. Andererseits kann ein Bürgermeister als Wahlbeamter auf Zeit nicht einfach zurücktreten. Der Landrat sagt: "Sie sind aneinander gekettet auf Gedeih und Verderb." Bis zur nächsten Wahl.
Der Vollständigkeit halber sei von unserer Seite darauf hingewiesen, dass dieser Aussage des Landrats ein Paragraf der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gegenübersteht, der die vorzeitige Beendigung der Amtszeit eines Bürgermeisters möglich macht. (folgende Zitate stammen aus : Werner Sixt, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4., aktualisierte Auflage, 2004, Richard Boorberg Verlag)
§ 128 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters
(1) Wird der Bürgermeister den Anforderungen seines Amtes nicht gerecht und treten dadurch so erhebliche Missstände in der Verwaltung ein, dass eine Weiterführung des Amts im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist, kann, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, die Amtszeit des Bürgermeisters für beendet erklärt werden.
(2) Die Erklärung der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit erfolgt in einem förmlichen Verfahren, das von der oberen Rechtsaufsichtsbehörde eingeleitet wird. Auf dieses Verfahren finden die Vorschriften über das förmliche Disziplinarverfahren und die vorläufige Dienstenthebung entsprechende Anwendung. Die dem Bürgermeister erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Gemeinde.
(3) Bei der vorzeitigen Beendigung seiner Amtszeit wird der Bürgermeister besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt, wie wenn er im Amt verblieben wäre, jedoch erhält er keine Aufwandsentschädigung. Auf die Dienstbezüge werden zwei Drittel dessen angerechnet, was er durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben schuldhaft unterlässt.
Dazu gibt es ergänzend eine Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums:
VwV zu § 128 GemO:
(1) Das Vorgehen nach § 128 richtet sich nicht gegen die Gemeinde, sondern ausschließlich gegen den Bürgermeister. Die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters kann bei Vorliegen folgender Voraussetzungen ausgesprochen werden:
a) Es muss erwiesen sein, dass der Bürgermeister den Anforderungen seines Amts nicht gerecht wird. Dabei muss es sich um ein dauerndes, nicht nur einmaliges oder vorübergehendes Versagen des Bürgermeisters in fachlicher oder persönlicher Beziehung handeln.
b) Als Folge dieses Versagens des Bürgermeisters müssen so erhebliche Missstände in der Verwaltung der Gemeinde eingetreten oder zu befürchten sein, dass eine Weiterführung seines Amts im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist. Das Versagen des Bürgermeisters darf sich nicht nur auf einem begrenzten Teilgebiet, sondern muss sich ganz allgemein so störend bemerkbar machen, dass die gesamte Verwaltung in eine nachhaltige Unordnung gerät und als Ganzes nicht mehr den Anforderungen entspricht, die an eine ordnungsgemäße Verwaltung gestellt werden müssen. Die Missstände dürfen sich nicht nur auf die innerdienstlichen Verhältnisse auswirken, vielmehr muss die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben erheblich in Mitleidenschaft gezogen sein.
c) Dazu muss noch kommen, dass andere Maßnahmen zur Beseitigung der Missstände nicht ausreichen. Es müssen somit alle nach den §§ 120 bis 124 zulässigen Aufsichtsmittel zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Verwaltung bereits erfolglos angewandt worden sein, oder es muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen der oberen Rechtsaufsichtsbehörde offenkundig sein, dass die Anwendung dieser Mittel keinen Erfolg haben kann. Dasselbe gilt für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens.
(2) Die Einleitungsverfügung ist schriftlich unter Berufung auf § 128 Abs. 1 mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu erlassen und dem Bürgermeister nach § 3 oder § 16 Abs. 1 LVwZG und der Gemeinde gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 LVwZG zuzustellen.
Die vorläufige Dienstenthebung wird im Verfahren nach § 128 Abs. 2 von der oberen Rechtsaufsichtsbehörde ausgesprochen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Landesdisziplinarordnung (LDzO) Anwendung, soweit sich aus § 128 nichts anderes ergibt. Mit der vorläufigen Dienstenthebung kann keine Gehaltskürzung verfügt werden, weil der Bürgermeister bei vorzeitiger Beendigung seiner Amtszeit nach § 128 Abs. 3 besoldungsrechtlich so gestellt ist, wie wenn er im Amt geblieben wäre. Dagegen ist die Zahlung der Dienstaufwandsentschädigung nach § 83 Abs. 4 LDzO mit der vorläufigen Dienstenthebung einzustellen.
(3) Mit der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit verliert der Bürgermeister nicht seinen beamtenrechtlichen Status. In bezug auf seine Besoldung gilt § 9a BBesG.
Entsprechend den Regelungen über die vorläufige Dienstenthebung enden durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit auch die bekleideten Nebenämter.
Nach Ablauf der Amtszeit richtet sich die Rechtsstellung des Bürgermeisters ausschließlich nach Beamten- und Versorgungsrecht.